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Satzung der Arnstädter TierTafel e.V.

(zum Download bitte anklicken)

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein trägt den Namen „Arnstädter TierTafel e.V“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch

- die kostenfreie Ausgabe von Tierfutter für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage erscheint,

 

- die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren,

 

- eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden,

 

- die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen.

 

Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unter- stützen oder zu fördern.

 

(1) Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

(2) Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

 

(3) Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke an anderen Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden sowie auch Mittel für andere Körperschaften beschaffen und für steuerbegünstigte Zwecke - ausschließ- lich - an solche Körperschaften weiterleiten, deren Zwecksetzung den Zwecken des Vereins nach dieser Satzung (Absatz 1) entspricht. Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche  Zwecke. (3) Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach §2 ausgeben.

(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

 

(5) Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die aus- drücklich dazu bestimmt  sind.

(6) Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder erhalten allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine

Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszwecken be- kennen und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Beitritt mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten möglich. Mit der Zustimmung übertragen sie automatisch alle Mitgliedsrechte.

 

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein  besondere Verdienste erworben haben.

 

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt  die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Im Falle einer Ablehnung brauchen  die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt werden.

 

(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages  wird durch die jeweils gültige Fassung der Beitragsordnung geregelt. Leistet ein Mitglied seinen Beitrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, ist der Verein berechtigt, Mahn- und Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Festsetzung dieser Gebühren erfolgt nach der Beitragsordnung des Vereins.

 

(5) Mitglieder, die ihre fälligen Beitragszahlungen  nicht vollständig beglichen haben, sind von der

Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.

 

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet

(a) durch Austritt,

(b) durch Ausschluss,

(c) durch Tod.

 

(2) Der Austritt kann nur in Textform (Brief, Fax, E-Mail usw.) gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von mindestens 6 Wochen mit Wirkung zum Jahresende erfolgen.

Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen

Mitgliedsbeitrag zu leisten.

 

(3) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind u.a. Beitragsrückstand von mehr als 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres oder wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt, das Ansehen des Vereins erheblich verletzt oder Unfrieden im Verein stiftet.

 

(4) Vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern.

 

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

 

 

§ 6 Organe

 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

 

§  7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter mit
einer Frist von 4 Wochen, bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von 10 Tagen, schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

(4) Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens bis zwei Wochen vor der Versammlung beim Vor- stand schriftlich einzureichen.

 

 

§ 8 Zuständigkeit und Durchführung der Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: (a) Entgegennahme des Geschäftsberichts,

(b) Entgegennahme des Kassenberichts,

(c) Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer, (d) Entlastung des Vorstandes,

(e) Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes

(f ) Wahl von zwei Rechnungsprüfern, (g) Festsetzung des Jahresbeitrages, (h) Satzungsänderungen und

(i) Auflösung des Vereins.

 

(2) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversamm- lung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

 

(3) Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs eine Entscheidung der Mit- gliederversammlung einholen.

 

(4) Jedes Mitglied mit Vollendung des 14. Lebensjahres hat eine Stimme. Eine Bevollmächtigung zur Ausübung des Stimmrechtes durch ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Stimmrechtsausübung für Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ist durch ihre Erziehungsberechtigten ausgeschlossen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stim- mengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen beziehungsweise Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

 

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 9 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus

 

(a) dem Vorsitzenden (der Vorsitzenden)

(b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (der stellvertretenden Vorsitzenden)

(c) dem Schriftführer (der Schriftführerin)

(d) dem Schatzmeister (der Schatzmeisterin)

(e) bis zu 3 Beisitzern

 

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist gesondert zu wählen. Der Vorstand bleibt  nach  Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandes ein Ersatzmitglied benennen.

 

(5) Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt.

 

 

§ 10 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

(2) Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

(a) Verwirklichung der Vereinsziele (§ 2 der Satzung),

(b) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

(c) Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

(d) ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögens.

 

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinde- rung von seinem Stellvertreter schriftlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

(4) Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

 

(5) Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgabengebiete in einen Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirates können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

 

§ 11 Finanzen & Kassenprüfung

 

(1) Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher

Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

(3) Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

(4) Die Rechnungsprüfer werden auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

(1) Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungs- punkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen  und bei anstehenden Änderungen der Satzung der vorgesehene Satzungstext  mitgeteilt wurde.

 

(2) Die Beschlüsse über Satzungsänderungen des Vereins müssen mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mit- glieder gefasst werden.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesord- nungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen  wurde.

 

(2) Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Verein


(a) Arnstädter Tierparkverein e.V. , bei dessen Auflösung


(b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für den TIERSCHUTZ, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Arnstadt,  den 15.08.2020

 

 

Beitragsordnung

 

1. Grundlage

 

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist die Satzung des Vereins.

 

2. Solidaritätsprinzip

 

Wesentliche  Grundlagen  für die  finanzielle Ausstattung  des  Vereins sind  das  Beitragsaufkommen der  Mitglieder und Spenden.   Der  Verein  ist  daher   darauf  angewiesen,   dass  alle  Mitglieder  ihre  Beitragspflichten,  die  in  der  Satzung grundsätzlich  geregelt  sind, in vollem Umfang und pünktlich erfüllen. Nur so kann der Verein seine Aufgaben erfüllen und seine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern und den Satzungszwecken erbringen.

 

3. Beschlussfassung und Bekanntgabe

 

Die Mitgliederversammlung hat in ihrer Sitzung am 18.02.2017 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

 

Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

 

Der jährliche Mindest - Mitgliedsbeitrag für

 

(a) natürliche Personen beträgt 30 Euro

(b) juristische Personen beträgt 60 Euro

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft ( z.B. Schüler, Studenten, Arbeitslose, Rentner und Sozialhilfeempfänger) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden. Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich 12 Euro. Der Vorstand entscheidet über den schriftlichen Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontoänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen  nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

 

Unabhängig  vom Zeitpunkt des Vereinseintrittes ist der Jahresbeitrag zu zahlen.

 

Eine Beendigung  der Mitgliedschaft und der Austritt aus dem Verein ist in § 5 der Satzung geregelt. Die

Bankverbindung (bei der Sparkasse) des Vereins lautet: IBAN: DE92 8405 1010 1010 1296 74    BIC: HELADEF1ILK

 

Die Vereinsbeiträge werden bis zum 15.03. des laufenden Kalenderjahres in bar oder per Überweisung auf das Vereinskonto fällig.

Es gelten die banküblichen Verfahrensregeln.

 

gem. § 4 Abs. 4 der Vereinssatzung entstehen bei Zahlungsverzug folgende Gebühren:

 

Zahlungserinnerung:            0,00 Euro

1. Mahnung:                           5,00 Euro

2. Mahnung:                           8,00 Euro

3. Mahnung:                         10,00 Euro + 5,00 Euro Verwaltungsgebühren

 

 

Arnstadt, den 18.02.2017